7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'639.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 4'546.40 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 455.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.