Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¼ die Differenz zwischen der amtlichen - 27 - Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von Fr. 105.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 6.3. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'875.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 7'625.10 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.