6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 und dem Privatkläger A. zu 1/8 mit Fr. 750.00 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'825.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 1'206.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.