4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für zehn Jahre verboten. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 312.15 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 zu bezahlen. 5.2. Die Zivilklage des Privatklägers A. wird abgewiesen.