3.3. Gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie mit dem Ziel einer Nachreifung, insbesondere im Bereich der Sexualität, zu unterziehen. Der Beschuldigte wird angewiesen, sich halbjährlich, d.h. jeweils Ende Juni und Ende Dezember, beginnend Ende Juni 2022, beim Amt für Justizvollzug, Aarau, über den Verlauf der Behandlung unter Beilage einer Bestätigung des ausführenden Arztes oder Therapeuten auszuweisen.