3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (9. Mai 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 26 -