9. Tritt das Obergericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind (Anklagevorwurf Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3); - der mehrfachen Schändung (Anklagevorwurf Ziff. 2 zum Nachteil von A. sowie C.). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Ziff. 1.4); - der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklagevorwurf Ziff. 2 zum Nachteil von D.).