Nach dem Gesagten belaufen sich die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten für die Übersetzung) auf insgesamt Fr. 22'875.35. Davon sind 1/3, d.h. Fr. 7'625.10, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.3. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 13'639.15 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). - 25 -