Unklar ist, wofür die Kosten für die Übersetzung angefallen sind. Ausgeschlossen ist, dass diese hinsichtlich Anklagepunkte, in denen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, angefallen sind. Sie können dem Beschuldigten deshalb nicht auferlegt werden. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» auf sich hat und wie sich diese zusammensetzen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden.