Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, nachdem sie eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen hat, den Entscheid ohnehin hätte begründen müssen (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO).