Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Verfahrenskosten des Kantons Aargau (Verfahrenskostendekret, VKD). Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen.