Die Verfahrenskosten sind abschliessend in Art. 422 StPO geregelt. Infrastrukturkosten fallen klarerweise nicht darunter. Der Staat hat die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Erfordern es besondere Umstände, dass ein externer Saal gemietet werden muss, können diese Kosten nicht dem Beschuldigten überwälzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass überhaupt keine Notwendigkeit für die Miete externer Räume bestanden hat. Vielmehr ist es zulässig, die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise auszuschliessen (Art. 70 StPO; BGE 147 IV 297).