8.1.3. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 8.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der zusätzlich ergangenen Freisprüche sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.