Der geltend gemachte Aufwand für eine Kenntnisnahme des Berufungsurteils sowie eine (kurze) Urteilsbesprechung mit Klienten von 2 Stunden 15 Minuten ist überhöht und um 1 Stunde 15 Minuten auf angemessene 1 Stunde zu reduzieren. Es kann nach der Durchsicht des (kurzen) Urteils nur noch um eine kurze Nachbesprechung gehen.