Der geltend gemachte Aufwand für notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten (ab Berufungserklärung samt 35 Minuten bei der Berufungsverhandlung) von 3 Stunden 40 Minuten ist überhöht und – angesichts der weitgehend beibehaltenen Verteidigungsstrategie – um 1 Stunde 40 Minuten auf angemessene 2 Stunden zu reduzieren. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil - 23 - des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).