Der geschätzte Aufwand von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung ist aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 1 Stunde 45 Minuten um 1 Stunde 15 Minuten zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für Reisezeit von 1 Stunde 50 Minuten ist überhöht und um 50 Minuten auf 1 Stunde (rund 30 Minuten pro Weg mit dem öffentlichen Verkehr) zu reduzieren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Es ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser Aufwand nicht zu einem reduzierten Stundenansatz entschädigt wird.