Der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden 45 Minuten für die 39- seitige Berufungsbegründung ist überhöht und um 6 Stunden 45 Minuten auf angemessene 8 Stunden zu kürzen. Es wurde an der Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten, so dass grundsätzlich auf den Ausführungen vor Vorinstanz hätte aufgebaut werden können. Es ging im Wesentlichen noch um den Sachverhalt zum Nachteil des Privatklägers A. und dort die Frage, ob dessen Aussagen überhaupt verwertbar sind. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus.