strafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Da der Aufwand «Versand an Klient» nicht separat ausgewiesen wurde, ist der - 22 - Aufwand ermessensweise um 15 Minuten zu kürzen. Ein Aufwand für «Abschlussarbeiten» von 15 Minuten wird grundsätzlich nicht entschädigt. Der Aufwand für die Kontakte mit Dr. J. sowie Dritten von gesamthaft 50 Minuten ist um 35 Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Umfang ist nicht mehr als notwendig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren zu qualifizieren.