Bei «Versand an Klient» dürfte es sich – da regelmässig im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich bei dem geltend gemachten Aufwand von 25 Minuten betreffend die versehentliche Zustellung einer Verfügung eines anderen Strafverfahrens aufgrund eines Kanzleiversehens («Irrläufer»). Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundes-