Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Eine Kenntnisnahme einer gewährten Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 29. März 2021 mit einem Aufwand von 10 Minuten (samt «Versand an Klient», siehe hierzu nachstehend) – gilt als anwaltlicher Kürzestaufwand und ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),