Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden 45 Minuten für die Berufungserklärung, wozu eine (nochmalige) kurze Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid notwendig ist, ist überhöht. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen an seiner Verteidigungsstrategie festgehalten und weitgehend vergleichbare Anträge wie vor Vorinstanz gestellt. Für die Berufungserklärung ist vorliegend gesamthaft ein um 1 Stunde 15 Minuten reduzierter Aufwand von 1 ½ Stunden angemessen.