Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils], aber auch eine (erste) Durchsicht des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Ein solcher Aufwand wurde denn auch bereits vorinstanzlich geltend gemacht und mit 2 Stunden 15 Minuten für «Aufwendungen nach Hauptverhandlung (geschätzt, Studium Urteil, Instruktion Klient (schriftlich und mündlich, Abschlussarbeiten und diverses» entschädigt. Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts.