der an den Privatkläger D. zu bezahlenden Genugtuung und hinsichtlich der Fixierung des Behandlungsorts bei der ausgesprochenen Weisung beschränkt. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 20 Minuten betreffend E- Mail mit Dr. J. vom 28. Oktober 2020, Studium Posteingang vom 2. November 2020 sowie nochmals vom 17. Februar 2021 [gemeint - 21 -