Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 13'639.15 entschädigt wurde, bestens vertraut. Das Berufungsverfahren hat sich auf die Rechtsfrage der Konkurrenz zwischen Schändung und sexueller Handlung mit einem Kind, die Schuldsprüche wegen beider Delikte zum Nachteil von A. (in erster Linie hinsichtlich der Frage, ob überhaupt verwertbare Aussagen vorliegen), damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilklage des Privatklägers A. sowie das Tätigkeitsverbot, und weiter (separat) die Höhe