mit Fr. 750.00 aufzuerlegen. Der Rest ist auf die Staatkasse zu nehmen. Dem Privatkläger D., der sich nicht mehr aktiv mit eigenen Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden.