Die D. zugesprochene Genugtuung ist auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Der Privatkläger A., welcher die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt hat, unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Dasselbe gilt bezüglich der Staatsanwaltschaft. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 und dem Privatkläger A. zu 1/8 - 20 -