In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beschuldigte – zusätzlich zu den vor Vorinstanz ergangenen Freisprüchen – vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 1.1 und der mehrfachen Schändung gemäss Anklageziffer 2 (je zum Nachteil von A.) freizusprechen. Er erwirkt ein gegenüber der vorinstanzlich teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten günstigeres Ergebnis, indem eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen ist. Zufolge des zusätzlichen Freispruchs von den Vorwürfen zum Nachteil von A. ist er diesem gegenüber weder schadenersatz- noch genugtuungspflichtig. Die D. zugesprochene Genugtuung ist auf Fr. 2'000.00 zu reduzieren.