Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Privatkläger D. eine Genugtuung von Fr. 2'000.00, wie sie vom Beschuldigten anerkannt worden ist, zuzusprechen. Diese ist ab dem schädigenden Ereignis, d.h. ab 8. Mai 2018 mit 5 % zu verzinsen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. 8.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).