Es ist nicht zu bagatellisieren, dass der Beschuldigte dabei den Penis von D. (kurz) in den Mund nahm. Es handelt sich dabei aber auch nicht um eine besonders schwere oder eingriffsintensive Form des sexuellen Missbrauchs (wie dies z.B. bei einer oralen oder analen Penetration der Fall wäre). Es ist sodann auch zu berücksichtigen, dass D. keine nachhaltigen resp. bleibenden Schäden aus dem Erlebten davontrug. Er benötigt bis heute keine Therapie oder eine ähnliche Unterstützung (GA act. 114). Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Privatkläger D. eine Genugtuung von Fr. 2'000.00, wie sie vom Beschuldigten anerkannt worden ist, zuzusprechen.