bedeutsamen Frage des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif. Nachdem es bei fehlender Täterschaft des Beschuldigten an diesen Grundlagen fehlt, ist die Zivilklage des Privatklägers A. abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 312.15 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.00, beides nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 zu bezahlen.