Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Berufs- und Tätigkeitsverbot einzig im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Er geht von einer wesentlich tieferen Strafe aus und erachtet deswegen die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt (Berufungsbegründung, S. 33). Nachdem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zum durch die Vorinstanz zu Recht ausgefällten Berufs- und Tätigkeitsverbot. Ein solches wurde vom Beschuldigten im Übrigen auch anerkannt (GA act. 140).