Die im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe ist – ausgehend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 – auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.7. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (9. Mai 2018) ist gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitstrafe von 16 Monaten anzurechnen. 6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten.