Für die Überwachung der Einhaltung der Weisung ist gemäss § 2 Abs. 2 lit. g Strafvollzugsverordnung (SMV, SAR.253.112) seit 1. Januar 2021 das Amt für Justizvollzug zuständig und nicht mehr die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Der Beschuldigte ist entsprechend anzuweisen, sich halbjährlich beim Amt für Justizvollzug über den Verlauf der Behandlung unter Beilage einer Bestätigung des ausführenden Arztes oder Therapeuten auszuweisen. Hält sich der Beschuldigte nicht an die Weisung, kann ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs erfolgen (Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB). - 17 -