Im Übrigen erscheint es wenig sinnvoll, einen fixen Behandlungsort vorzuschreiben, ohne dass abgeklärt wurde, ob diese Institution überhaupt freie Kapazitäten hat und wann mit einer Behandlung begonnen werden könnte. Zweckmässiger erscheint es, dass dem Beschuldigten mittels Weisung die Verpflichtung auferlegt wird, sich einer geeigneten Behandlung, wie sie im Gutachten vom 1. Oktober 2019 von Dr. med. L. beschrieben wurde, zu unterziehen. Diese Behandlung hat bei einer ausgewiesenen Fachperson zu erfolgen. Die Weisung ist somit entsprechend anzupassen.