Der Beschuldigte befindet sich seit September 2020 in Behandlung bei Dr. med. J. (vgl. Bestätigungsschreiben Dr. med. J. vom 12. März 2021, Beilage 4 zur Berufungsbegründung). Es besteht keine Veranlassung, diese laufende Therapie zu unterbrechen und damit einen allfälligen positiven Verlauf zu gefährden. Im Übrigen erscheint es wenig sinnvoll, einen fixen Behandlungsort vorzuschreiben, ohne dass abgeklärt wurde, ob diese Institution überhaupt freie Kapazitäten hat und wann mit einer Behandlung begonnen werden könnte.