Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des Verurteilten zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3). Der Gutachter Dr. med. L. hat eine persönlichkeits- und sexualitätsorientierte Psychotherapie mit dem Ziel einer Nachreifung, insbesondere im Bereich der Sexualität, empfohlen. Diese Behandlung sollte bei einem Psychotherapeuten erfolgen, welcher über eine Expertise im Bereich Persönlichkeit und Sexualität verfüge (Gutachten vom 1. Oktober 2019 [UA act. 375 ff., 428 und 429]).