Es erscheint zweifelhaft, ob die Erteilung einer blossen Weisung zur Absolvierung einer persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie vorliegend der richtige Weg ist. Denn eine Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, kommt nur in Betracht, wenn keine Massnahmenbedürftigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 f.). Die Frage kann schliesslich jedoch offen bleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbots die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme nicht infrage kommt. Es bleibt deshalb mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten bei einer Weisung.