Diese Weisung wird vom Beschuldigten inhaltlich nicht bestritten. Er anerkennt ausdrücklich, eine solche persönlichkeits- und sexualitätsorientierte Psychotherapie absolvieren zu wollen. Er wendet sich einzig gegen den durch die Vorinstanz fixierten Behandlungsort in der G. und will stattdessen die bei Dr. med. J., R., begonnene Therapie fortführen. Dieser Facharzt sei vom Gutachter, Dr. med. L., empfohlen worden (Berufungserklärung, S. 30 ff.). 5.5.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB können dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilt werden. - 16 -