Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist – nebst der Erteilung einer Weisung – mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich im «F.» der G. einer ambulanten persönlichkeits- und sexualitätsorientierten Psychotherapie zu unterziehen.