Ihm ist deshalb – da die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt – mit der Vorinstanz eine entsprechende Weisung zu erteilen (siehe dazu unten). Gestützt auf das Gutachten vom 1. Oktober 2019, die ergänzenden Ausführungen des Gutachters im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der psychologischen Betreuung in Zukunft wohl verhalten wird. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind entsprechend erfüllt.