Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigte keine Schlechtprognose zu stellen. Er bedarf im Hinblick auf die Verbesserung seiner Prognose jedoch einer therapeutischen Unterstützung. Ihm ist deshalb – da die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt – mit der Vorinstanz eine entsprechende Weisung zu erteilen (siehe dazu unten).