behandelt werden. Dadurch liesse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten erfolgversprechend begegnen (Gutachten, S. 53 und 54 [UA act. 427 und 428]). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter aus, der Beschuldigte zeige sich sehr motiviert und interessiert an einer solchen, von ihm empfohlenen Psychotherapie. Er habe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine diesbezügliche Weisung nicht einhalten werde (GA act. 108).