Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte die volle Verantwortung für sein Handeln übernimmt, sich reuig und einsichtig zeigt. Dass er die Erfüllung des Tatbestands der Schändung aus rechtlichen Gründen bestritten hat, ändert daran nichts. Nachdem er von den weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten freigesprochen wird, kann ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er diese stets bestritten hat. - 14 - Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 8 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.