Entgegen der Vorinstanz wirkt sich dieser Umstand erheblich strafmindernd aus, hängt eine Verurteilung bei Sexualdelikten mit kindlichen Opfern doch zumindest dann, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen, im Wesentlichen auch von den Aussagen bzw. dem Geständnis des Täters ab. Der Beschuldigte hat sich noch während des laufenden Strafverfahrens bei den Eltern von D. mit einem Brief entschuldigt und hat diese Entschuldigung in ihrer Anwesenheit im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt (GA act. 141). Er hat die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 312.15 anerkannt und ist weiterhin bereit, D. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.