Auch wenn der Beschuldigte den Vorfall nicht von sich aus zur Anzeige gebracht hatte, erfolgte sein Geständnis bereits anlässlich der zweiten Einvernahme und damit zu einem frühen Zeitpunkt, was die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung in Bezug auf die Straftaten zum Nachteil von D. zweifellos erleichterte. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich dieser Umstand erheblich strafmindernd aus, hängt eine Verurteilung bei Sexualdelikten mit kindlichen Opfern doch zumindest dann, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen, im Wesentlichen auch von den Aussagen bzw. dem Geständnis des Täters ab.