Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der ihm zum Nachteil von D. gemachten Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich geständig und bezeichnete dieses von sich aus als inakzeptabel (GA act. 141 und 144). Auch wenn der Beschuldigte den Vorfall nicht von sich aus zur Anzeige gebracht hatte, erfolgte sein Geständnis bereits anlässlich der zweiten Einvernahme und damit zu einem frühen Zeitpunkt, was die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung in Bezug auf die Straftaten zum Nachteil von D. zweifellos erleichterte.