5.3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was jedoch den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung deshalb grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 2.6.4). Seine persönlichen Verhältnisse sind stabil. Er arbeitet aktuell als Logistiker im K. und lebt alleine (Protokoll, S. 3).