Vor dem Hintergrund des im Vergleich zur Schändung geringeren Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) und eines wiederum nicht mehr leichten Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Einzelstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den zum Nachteil desselben Opfers begangenen Delikten besteht. Entsprechend geringer erscheint im Rahmen der Asperation der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Handlung mit einem Kind, sodass sich gestützt auf Art. 49 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 24 Monate rechtfertigt.