bleibenden Schäden aus dem Erlebten davontrug. Er benötigt bis heute keine Therapie oder eine ähnliche Unterstützung (GA act. 114). Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Betreuer von D. seine Vertrauensstellung bewusst ausnützte und über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, während sich die sexuellen Beweggründe als dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind immanenter Umstand nicht verschuldenserhöhend auswirken können (siehe dazu oben). - 13 -