Der Beschuldigte hat den Penis von D. in den Mund genommen. Es handelt sich um einen erheblichen Eingriff, wozu auf die obigen Erwägungen zur Schändung verwiesen werden kann. D. ist dabei wach geworden und hat in der Folge seinem Vater von diesem Vorfall erzählt hat, auch wenn er den sexuellen Übergriff aufgrund seines Alters nicht eindeutig als solchen hat einordnen können. Es wird sich weisen müssen, wie schwer und nachhaltig dieser Vorfall zu einer Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung von D. führen wird. Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass D. keine nachhaltigen resp. bleibenden Schäden aus dem Erlebten davontrug.